
Ein Honigetikett ist weit mehr als nur ein Aufkleber auf einem Glas. Es ist das Aushängeschild Deiner Imkerei, Dein stärkstes Marketingwerkzeug am POS (Point of Sale) und gleichzeitig ein rechtlich hochrelevantes Dokument. Wer Imkerhonig verkauft, bewegt sich im überschaubaren, aber streng regulierten Feld des Lebensmittelrechts. Ein einziger Kennzeichnungsfehler kann nicht nur zu Abmahnungen durch Wettbewerber oder Lebensmittelkontrolleure führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden nachhaltig beschädigen.
Auf der anderen Seite bietet das Etikett wertvollen Platz, um Deine Markengeschichte zu erzählen, Qualität zu vermitteln und den Wert Deines Naturprodukts zu unterstreichen. Wie gelingt der Spagat zwischen Paragrafenreiterei und Verkaufsförderung? Welche Besonderheiten gelten für das 500-Gramm-Standardglas im Vergleich zum 30-Gramm-Probierglas? Dieser Leitfaden beleuchtet Schritt für Schritt alle Pflicht- und Kann-Angaben nach aktuell gültigem EU- und deutschem Recht.
In diesem Artikel
1. Das rechtliche Honigetikett Pflichtprogramm: Was ZWINGEND auf jedes Honigglas gehört
Die rechtlichen Grundlagen für die Kennzeichnung von Honig ergeben sich primär aus der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011), der deutschen Honigverordnung (HonigV) sowie der Fertigpackungsverordnung (FPackV).
Damit Honig rechtssicher in den Verkehr gebracht werden darf, müssen folgende sieben Pflichtangaben gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar auf der Verpackung angebracht sein:
A. Verkehrsbezeichnung
Die gesetzlich geschützte Bezeichnung lautet schlicht „Honig“. Alternativ können spezifischere Produktbezeichnungen nach der Honigverordnung verwendet werden, sofern die Kriterien erfüllt sind:
- Blütenhonig oder Tautragehonig (auch Waldhonig)
- Scheibenhonig, Honig mit Scheibenhonig oder Tropfhoniɡ
Wichtig für Marketing & Recht: Wenn eine botanische oder regionale Herkunft genannt wird (z. B. „Lindenhonig“ oder „Schwarzwälder Tannenhonig“), muss der Honig vollständig oder überwiegend aus dieser Quelle stammen und die entsprechenden organoleptischen, mikroskopischen und physikalisch-chemischen Merkmale aufweisen.
B. Name und Anschrift des Inverkehrbringers
Auf dem Etikett muss angegeben sein, wer für das Produkt rechtlich verantwortlich ist. Das ist der Name (oder die Firmenbezeichnung) und eine ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) des Imkers bzw. des abfüllenden Betriebes. Eine reine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer reicht gesetzlich nicht aus.
C. Ursprungsland (Herkunftsangabe) auf dem Honigetikett
Kunden wollen wissen, woher ihr Honig kommt. Das Gesetz schreibt vor, dass das Ursprungsland eindeutig benannt werden muss.
- Bei rein deutschem Honig reicht die Angabe: „Hergestellt in Deutschland“, „Deutscher Honig“ oder „Ursprungsland: Deutschland“.
- Bei Honigmischungen aus mehreren Ländern müssen gemäß den aktuellen EU-Vorgaben die jeweiligen Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils genannt werden.
D. Nennfüllmenge auf dem Honigetikett
Die Füllmenge gibt an, wie viel Honig sich nach Gewicht in der Packung befindet (z. B. 500 g oder 250 g). Die Angabe muss in der Einheit Gramm (g) oder Kilogramm (kg) erfolgen. Die Abkürzung „gr.“ ist unzulässig.
E. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Das MHD gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt der Honig bei sachgerechter Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften (Geschmack, Konsistenz, Enzymaktivität) behält.
- Formulierung: „Mindestens haltbar bis: [Datum]“ (wenn Tag, Monat und Jahr genannt werden).
- Alternative: „Mindestens haltbar bis Ende: [Monat/Jahr]“ oder „…Ende: [Jahr]“.
F. Losnummer / Chargennummer auf dem Honigetikett
Zur Rückverfolgbarkeit muss jede Abfüllung einer bestimmten Partie (Los) zugeordnet werden können. Der Angabe wird ein „L:“ vorangestellt (z. B. L: 2026-01).
- Ausnahme: Wird das MHD tagesgenau angegeben (z. B. „Mindestens haltbar bis: 15.10.2028“), kann die Losnummer entfallen, sofern dieses Datum als eindeutige Losbestimmung dient.
G. Aufbewahrungshinweis auf dem Honigetikett
Da Honig hygroskopisch (wasseranziehend), licht- und hitzeempfindlich ist, verlangt das Lebensmittelrecht einen Hinweis zur sachgerechten Lagerung. Der Standardhinweis lautet:
„Trocken, kühl und vor Licht geschützt lagern.“
2. Technische Vorgaben: Schriftgrößen, Sichtfeld und Platzierung
Neben den Inhalten stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen an das Design und das Layout des Etiketts. Wer diese Vorgaben ignoriert, riskiert Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung.
| DAS | GEMEINSAME SICHTFELD |
| Hier MÜSSEN die Verkehrsbezeichnung und die Nennfüllmenge | auf einen Blick ohne Drehen des Glases erkennbar sein! |
| Verkehrsbezeichnung z. B. „Blütenhonig“ | Nennfüllmenge z. B. „500 g“ |
Die Sichtfeldregelung auf dem Honigetikett
Die Verkehrsbezeichnung („Honig“) und die Nennfüllmenge („500 g“) müssen sich im selben Sichtfeld befinden. Das bedeutet: Der Kunde muss beide Angaben gleichzeitig ablesen können, ohne das Glas drehen zu müssen.
Mindestschriftgrößen nach LMIV
Für alle Pflichtangaben gilt eine Mindestschriftgröße, gemessen an der Schnitthöhe des kleinen Buchstabens „x“ (die sogenannte x-Höhe):
- Standardverpackungen (Größte Einzelfläche > 80 cm²): Die x-Höhe muss mindestens 1,2 mm betragen.
- Kleine Verpackungen (Größte Einzelfläche < 80 cm²): Die x-Höhe darf auf 0,9 mm reduziert werden.
Sonderregeln für die Nennfüllmenge (Fertigpackungsverordnung)
Für die Ziffern der Füllmengenangabe gelten eigene, strengere Mindesthöhen der Zahlen:
| Nennfüllmenge in Gramm | Mindesthöhe der Zahlen |
| bis 50 g | 2 mm |
| über 50 g bis 200 g | 3 mm |
| über 200 g bis 1000 g | 4 mm |
| über 1000 g | 6 mm |
3. Die Gebindegrößen im Vergleich: Was gilt für welche Glasgröße?
Nicht jedes Honigetikett passt auf jedes Glas. Die Herausforderung besteht darin, rechtliche Vorgaben und Ästhetik auf unterschiedlichen Flächen harmonisch zu vereinen.
Die Gebindegrößen im Vergleich
| Gebindegröße | Füllmenge | Mindesthöhe Ziffern Füllmenge | Mindest-x-Höhe Text | Empfohlener Layout- / Design-Tipp |
| Großgebinde | 1000 g (oder > 1 kg) | 4 mm (bis 1000 g) / 6 mm (> 1 kg) | 1,2 mm | Viel Platz für Storytelling, Rezepttipps und große Illustrationen. |
| Standardglas | 500 g | 4 mm | 1,2 mm | Klassische Zweiteilung: Vorderseite als Blickfang, Rückseite für Pflichtangaben. |
| Mittelgebinde | 250 g | 3 mm | 1,2 mm | Kompaktes Design: Dreiteiliges Etikett oder elegante Bauchbinde. |
| Probierglas / Miniglas | 30 g – 50 g | 2 mm | 0,9 mm | Platzsparendes Wickeletikett über den Deckel oder dekorative Hang-Tags (Anhänger). |
A. Das Großgebinde (1000 g Glas)
- Platzangebot: Sehr groß. Ausreichend Fläche für Pflichtangaben und lange Geschichten.
- Besonderheit: Die Füllmengenangabe (z. B.
1000 goder1 kg) erfordert eine Ziffernhöhe von mindestens 4 mm (bei 1000 g) bzw. 6 mm (falls über 1 kg abgefüllt wird). - Design-Tipp: Nutzen Sie den Platz für großzügige Typografie, Illustrationen und umfassende Produktbeschreibungen.
B. Das Standardglas (500 g Glas)
- Der Klassiker: Das beliebteste Gebinde auf dem deutschen Markt.
- Schriftgrößen: Ziffernhöhe der Füllmenge mindestens 4 mm, sonstige Pflichttexte x-Höhe mindestens 1,2 mm.
- Layout: Ermöglicht eine klare Trennung in eine ansprechende Vorderseite (Blickfang mit Markenname und Verkehrsbezeichnung) und eine informative Rückseite (Pflichtangaben, Adresse, MHD).
C. Das Mittelgebinde (250 g Glas)
- Der Trend: Beliebt bei kleineren Haushalten und edlen Sortenhonigen (z. B. Wald- oder Heidehonig).
- Schriftgrößen: Ziffernhöhe der Füllmenge mindestens 3 mm.
- Herausforderung: Der Platz wird knapper. Ein dreiteiliges Etikett oder ein Bauchbinden-Etikett verhindert, dass das Design überladen wirkt.
D. Probiergläser und Geschenkgroßpackungen (30 g bis 50 g Minigläser)
- Einsatzbereich: Hotels, Präsente, Hochzeitsgeschenke, Probier-Sets.
- Schriftgrößen: Ziffernhöhe der Füllmenge mindestens 2 mm, x-Höhe der Texte 0,9 mm.
- Flächenproblematik: Bei Verpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt, erlaubt das Gesetz Erleichterungen. Pflichtangaben beschränken sich auf Verkehrsbezeichnung, Nettofüllmenge, MHD und Inverkehrbringer. Dennoch müssen alle Angaben lesbar bleiben.
- Praxis-Tipp: Nutzen Sie Anhängekärtchen (Hang-Tags) oder ein Siegelband (Wickeletikett), das über den Deckel verläuft, um die nötige Etikettenfläche zu schaffen.

Präsentation verschiedener Honiggebinde von 50 g bis 500 g mit professionell gestalteten Etiketten.
KI-Generiert, Quelle: Gemini Banana, Lizenz: lizenzfrei.
4. Die KANN-Angaben: Wie das Honigetikett zum Verkaufs-Magneten wird
Während Pflichtangaben Sie vor Strafen schützen, sorgen Kann-Angaben dafür, dass Ihr Honig gekauft wird. Aus Sicht des Marketings verwandeln erst diese freiwilligen Details ein anonymes Glas Honig in ein echtes Premiumprodukt.
A. Präzise Sorten- und Trachtbezeichnungen
Ein „Raps-“, „Linden-“ oder „Akazienhonig“ erzielt deutlich höhere Preise als ein unbestimmter „Blütenhonig“.
- Bedingung: Die Angabe muss botanisch und sensorisch korrekt sein. Bei Unsicherheiten schützt eine Laboranalyse (Pollen- und Invertzuckeranalyse) vor Täuschungsvorwürfen.
B. Regionale Identität und Herkunft
Verbraucher schätzen regionale Lebensmittel.
- Marketing-Beispiele: „Echter Imkerhonig aus dem Münsterland“, „Honig aus der Biosphäre Rhön“.
- Nutzen: Schafft Vertrauen, hebt Ihr Produkt vom Import-Massenhonig des Supermarkts ab und rechtfertigt einen höheren Preis.
C. Sensorische Profilierung und Konsistenz
Helfen Sie dem Kunden bei der Kaufentscheidung, indem Sie Geschmack und Beschaffenheit beschreiben:
- „Feincremig gerührt, mild-blumig im Geschmack.“
- „Flüssig, goldgelb mit feiner Vanillenote.“
- „Kräftig-harzig, dunkler Waldhonig.“
D. Integration moderner Medien (QR-Codes)
Ein QR-Code spart Platz auf dem Honigetikett und schlägt die Brücke in die digitale Welt:
- Verlinkung zur Imkerei-Website mit Fotos des Bienenstands.
- Einsicht in aktuelle Labor-Untersuchungsberichte (Reinheitsnachweis).
- Rezeptideen und Tipps zur Verwendung in der Küche.
E. Die freiwillige Nährwerttabelle auf dem Honigetikett
| Nährwerttabelle | pro 100 g |
|---|---|
| Brennwert / Energie | 1283 kJ / 302 kcal |
| Fett | < 0,1 g |
| davon gesättigte Fettsäuren | < 0,1 g |
| Kohlenhydrate | 75,1 g |
| davon Zucker | 75,1 g |
| Eiweiß | 0,4 g |
| Salz | < 0,01 g |
Gemäß Anhang V der LMIV sind unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutatenkomponente bestehen (wie reiner Honig), von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen.
- Marketing-Tipp: Die freiwillige Angabe der Nährwerte strahlt Professionalität aus. Da Honig fast ausschließlich aus Kohlenhydraten (Frucht- und Traubenzucker) besteht, sieht eine Standardtabelle für 100 g Honig so aus:
5. Fallstricke und Abmahnfallen: Was Sie NIEMALS aufs Honigetikett schreiben dürfen
Wer mit Honig wirbt, greift schnell zu Begriffen, die gut klingen, rechtlich aber verboten sind. Wettbewerbsvereine und Lebensmittelprüfer mahnen solche Fehler regelmäßig kostenpflichtig ab.
A. Verbotene Werbebegriffe (Werben mit Selbstverständlichkeiten)
Nach § 3 Abs. 2 der Honigverordnung und Art. 7 der LMIV darf für ein Lebensmittel nicht mit Eigenschaften geworben werden, die alle vergleichbaren Produkte ebenfalls besitzen.
- „Kaltgeschleudert“: Strengstens verboten! Honig darf bei der Gewinnung gesetzlich nicht über Bienenstocktemperatur erhitzt werden. Daher ist jeder Schleuderhonig „kalt geschleudert“. Der Begriff täuscht eine besondere Qualität vor, die in Wahrheit gesetzlicher Standard ist.
- „Naturrein“ / „Reiner Bienenhonig“: Ebenfalls unzulässig. Honig darf laut Gesetz weder etwas entzogen noch etwas hinzugefügt werden. Jeder echte Honig ist per Definition naturrein.
- „Ohne Zusatz von Zucker“ / „Ohne Konservierungsstoffe“: Verboten aus demselben Grund. Zuckerzusätze oder Konservierungsstoffe sind bei Honig gesetzlich generell untersagt.
B. Verbot von gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims)
Die europäische Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) verbietet heilende oder gesundheitsbezogene Versprechen auf Lebensmitteln rigoros, sofern sie nicht explizit von der EU zugelassen sind.
- Verboten sind Aussagen wie:
- „Wirkt lindernd bei Erkältungen und Halsschmerzen.“
- „Gesunde Alternative zu Haushaltszucker.“
- „Unterstützt das Immunsystem.“
- „Entzündungshemmender Imkerhonig.“
Wer Honig als Heilmittel anpreist, verstößt nicht nur gegen das Lebensmittelrecht, sondern bringt das Produkt rechtlich in den Bereich der Arzneimittel – was gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
C. Unklare oder falsche Sortenbezeichnungen
Wer einen Honig als „Akazienhonig“ deklariert, obwohl er zu 60 % aus Rapsblüten stammt, begeht eine Verbrauchertäuschung. Eine falsche Sortenbezeichnung führt schnell zu Produktrückrufen und Bußgeldern.
Checkliste für Ihr Honigetikett
Bevor Sie Ihre Etiketten in den Druck geben, gehen Sie diese abschließende Checkliste durch:
- [ ] Ist die Verkehrsbezeichnung („Honig“, „Blütenhonig“ etc.) korrekt gewählt?
- [ ] Stehen Verkehrsbezeichnung und Nennfüllmenge im selben Sichtfeld?
- [ ] Ist der Name und die vollständige Anschrift des Inverkehrbringers angegeben?
- [ ] Ist das Ursprungsland unmissverständlich genannt?
- [ ] Stimmen die Schriftgrößen (x-Höhe $\ge 1,2 \text{ mm}$,
Füllmengen-Ziffern je nach Gebinde $2\text{–}4 \text{ mm}$)? - [ ] Ist das MHD korrekt formuliert und durch eine Losnummer (oder tagesgenaues MHD) ergänzt?
- [ ] Ist ein Aufbewahrungshinweis vorhanden?
- [ ] Sind unzulässige Begriffe wie „kaltgeschleudert“, „naturrein“ oder Gesundheitsversprechen konsequent entfernt?
Ein gutes Honigetikett schützt Sie vor rechtlichen Auseinandersetzungen und erzählt Ihren Kunden auf den ersten Blick, warum Ihr Honig jeden Cent wert ist. Investieren Sie Zeit in die Sorgfalt des Designs – Ihre Bienen und Ihre Kunden werden es Ihnen danken.
Das D.I.B.-Warenzeichen
Die Vermarktung von Honig unter dem geschützten Verbandswarenzeichen „Echter Deutscher Honig“ des Deutschen Imkerbundes e. V. (D.I.B.) unterliegt der Verbandswarenzeichensatzung (WZS) sowie den gesetzlichen Vorgaben der deutschen Honigverordnung (HonigV) und des Lebensmittelrechts.
1. Bestimmungen für das D.I.B.-Warenzeichen
Das Warenzeichen des D.I.B. ist eine rechtlich geschützte Kombination aus dem D.I.B.-Einheitsglas, dem Gewährverschluss (Etikettier-Banderole) und der passenden Deckeleinlage.
Voraussetzungen für die Nutzung
- Mitgliedschaft: Aktive Mitgliedschaft in einem Imkerverein, der einem Landesverband des D.I.B. angeschlossen ist.
- Fachkundenachweis: Nachweis der Teilnahme an einem offiziellen D.I.B.-Honiglehrgang („Honigsachkunde“).
- Kontingentierte Abgabe: Der Bezug der nummerierten Gewährverschlüsse richtet sich streng nach der Zahl der gemeldeten Bienenvölker. Die Gläser und Verschlüsse dürfen nicht zweckentfremdet oder an Dritte weitergegeben werden.
- Dokumentationspflicht: Führung eines sogenannten Honigbuchs (Bestands- und Verwendungsnachweis über Geerntetes, Abgefülltes und genutzte Gewährverschlüsse).
Qualitätsanforderungen (Strenger als die Gesetzgebung)
Honig im D.I.B.-Glas muss Qualitätskriterien erfüllen, die deutlich über die Mindestanforderungen der Honigverordnung hinausgehen:
| Parameter | Gesetzliche HonigV | D.I.B.-Standard |
| Wassergehalt | Max. 20,0 % | Max. 18,0 % (Heidehonig: max. 21,4 %) |
| HMF-Gehalt (Wärmebelastung) | Max. 40 mg/kg | Max. 15 mg/kg |
| Enzymaktivität (Invertase) | Niedrige Vorgaben | Hohe Mindestaktivität (Sicherung der Naturbelassenheit) |
| Herkunft | EU- / Nicht-EU-Angaben | 100 % aus Deutschland aus eigener/kontrollierter Imkerei |
| Erwärmung | Keine Schädigung | Max. 40 °C schonende Handhabung |
2. Kennzeichnungsleitfaden DIB (Etikettierung & Pflichtangaben)
Der Gewährverschluss des D.I.B. gibt das optische Grunddesign vor, muss jedoch mit den individuellen Betriebs- und Produktangaben des Imkers bedruckt oder bestempelt werden.
Die mandatory Pflichtangaben auf dem Gewährverschluss:
- Verkehrsbezeichnung:
- Grundbezeichnung ist „Honig“ oder „Blütenhonig“.
- Sortenbezeichnungen (z. B. Rapshonig, Lindenhonig) sind nur zulässig, wenn der Honig vollständig oder überwiegend (mind. 60 %) aus der genannten Tracht stammt und die typischen sensorischen und mikroskopischen Merkmale aufweist.
- Name und Anschrift: Vollständiger Name sowie die Ladungsfähige Postanschrift der Imkerei bzw. des Abfüllers zur Rückverfolgbarkeit.
- Nettofüllmenge: Gewichtsangabe (z. B.
500 goder250 g).- Schrifthöhe: Für 250 g bis 1.000 g Gläser beträgt die Mindesthöhe der Zahlen 4 mm.
- Ursprungsland: Angabe wie „Hergestellt in Deutschland“ oder „Deutscher Honig“.
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD):
- Angabe in der Form „Mindestens haltbar bis: [TT.MM.JJJJ]“ oder „Mindestens haltbar bis Ende: [MM.JJJJ]“.
- Wichtig: Abkürzungen wie „MHD“ sind rechtlich unzulässig. Der D.I.B. empfiehlt eine maximale Frist von 2 Jahren ab Abfüllung.
- Lagerhinweis: Der Hinweis „Trocken, kühl und vor Licht geschützt lagern“ ist verpflichtend aufzudrucken.
- Prüf-/Kontrollnummer: Die gedruckte ID-Nummer auf dem Gewährstreifen ordnet das Glas der jeweiligen Imkerei zu.
Werbeaussagen mit Selbstverständlichkeiten (z. B. „100 % reiner Honig“, „ohne Zuckerzusatz“ oder „naturbelassen“) sowie medizinische bzw. gesundheitsbezogene Versprechungen sind auf dem Etikett gesetzlich verboten.
Unzulässige / Verbotene Angaben:
Werbeaussagen mit Selbstverständlichkeiten (z. B. „100 % reiner Honig“, „ohne Zuckerzusatz“ oder „naturbelassen“) sowie medizinische bzw. gesundheitsbezogene Versprechungen sind auf dem Etikett gesetzlich verboten.
Übersicht aller Honigetikett-Angaben & Rechtsgrundlagen
| Kategorie | Merkmal / Angabe | Rechtsgrundlage | Erläuterung & Praxisbeispiel |
| Pflichtangabe | Verkehrsbezeichnung | HonigV § 3 / LMIV Art. 9 | „Honig“, „Blütenhonig“, „Tautragehonig“ (muss im selben Sichtfeld mit der Füllmenge stehen) |
| Pflichtangabe | Name & Anschrift | LMIV Art. 9 Abs. 1h | Vollständige, ladungsfähige Anschrift des Imkers / Inverkehrbringers |
| Pflichtangabe | Ursprungsland | HonigV § 3 Abs. 4 | z. B. „Hergestellt in Deutschland“ oder Ursprungsländer bei Mischungen |
| Pflichtangabe | Nennfüllmenge | FPackV / LMIV | Gewichtsangabe in g/kg (z. B. „500 g“), Vorgeschriebene Schriftgröße beachten! |
| Pflichtangabe | Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) | LMIV Art. 9 Abs. 1f | „Mindestens haltbar bis: [Datum]“ oder „Ende: [Monat/Jahr]“ |
| Pflichtangabe | Losnummer | LMIV / LMKV | Vorangestelltes „L:“, entfällt bei tagesgenauem MHD |
| Pflichtangabe | Aufbewahrungshinweis | LMIV Art. 9 Abs. 1g | „Trocken, kühl und vor Licht geschützt lagern.“ |
| Kann-Angabe | Botanische / Regionale Herkunft | HonigV § 3 Abs. 3 | z. B. „Lindenhonig“, „Schwarzwälder Tannenhonig“ (muss nachweisbar sein) |
| Kann-Angabe | Sensorische Profilierung | freiwillig | z. B. „Feincremig gerührt, mild-blumig im Geschmack“ |
| Kann-Angabe | Nährwerttabelle | LMIV Anhang V | (freiwillig) Angabe pro 100 g (Honig ist als Monoprodukt von der Pflicht ausgenommen) |
| Kann-Angabe | QR-Code / Digitale Medien | freiwillig | Verlinkung zu Bienenstand, Analysen, Rezepten |
| Unzulässig | „Kaltgeschleudert“ | HonigV § 3 Abs. 2 / LMIV | Verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten (Jeder Schleuderhonig ist kalt geschleudert.) |
| Unzulässig | „Naturrein“ / „Reiner Bienenhonig“ | HonigV § 3 Abs. 2 / LMIV | Verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten (Zusätze sind ohnehin gesetzlich verboten) |
| Unzulässig | Gesundheitsbezogene Aussagen | VO (EG) Nr. 1924/2006 | Verbot von Heil- oder Linderungserklärungen (z. B. „wirkt gegen Erkältung“) |
Quellenverzeichnis
- Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2011): Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV). Autor: Europäische Union.
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (2004, neugefasst 2023): Verordnung über Honig (Honigverordnung – HonigV). Autor: Bundesrepublik Deutschland.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (2021): Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung – FPackV). Autor: Bundesrepublik Deutschland.
- Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2006): Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Autor: Europäische Union.
- Dr. Helmut Horn, Cord Lüllmann (2016): Das große Honigbuch: Entstehung, Gewinnung, Zusammensetzung, Qualität, Gesundheit und Vermarktung. Kosmos Verlag, ISBN: 978-3440151389. Autoren: Dr. Helmut Horn, Cord Lüllmann.
- Deutscher Imkerbund e. V. (D.I.B.) (2022): Bestimmungen für das Warenzeichen des Deutschen Imkerbundes e. V. sowie Kennzeichnungsleitfaden. Honigverordnung DIB. Autor: D.I.B. e. V.




