
Nahaufnahme von Varroamilben auf dem Gitter einer Diagnosewindel zur Kontrolle des Milbenbefalls im Bienenvolk. Quelle: Rainer Rockstroh mit KI
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Varroa – Moin Imkerkollege*in,
moin Imkerkollege! Wenn wir im Frühjahr am Stand stehen, das erste laute Summen hören und den Duft von frischem Eintrag in der Nase haben, gibt es kaum etwas Schöneres. Die Imkerei ist ein großartiges Hobby, das uns tief mit der Natur verbindet. Doch zu diesem Handwerk gehört weit mehr als Honigschleudern und das entspannte Beobachten des Fluglochs. Sobald wir uns das erste Volk anschaffen, übernehmen wir eine immense Verantwortung – und zwar nicht nur für die eigenen Bienen, sondern für den gesamten Flugkreis und alle Kolleginnen und Kollegen im Umkreis. Die gesetzliche Basis hierfür bildet die Bienenseuchenverordnung Imker, die uns klare Pflichten auferlegt.
Bienen kennen keine Grundstücksgrenzen, Zäune oder Hecken. Ein infiziertes Volk, das durch eine Krankheit geschwächt ist, wird in trachtarmen Zeiten schnell zum Ziel von Räuberei durch Nachbarbienen. Auf diesem Weg verbreiten sich gefährliche Krankheitserreger wie ein Lauffeuer in der gesamten Region. Deshalb ist die Bienengesundheit in Ostwestfalen-Lippe (OWL) und ganz Deutschland kein Einzelschicksal, sondern eine strikte Gemeinschaftsaufgabe.
Brandneu ab März 2026: Das verschärfte Tierseuchenmelderecht
Wer glaubt, im Seuchenrecht ändere sich nichts, der muss jetzt genau aufpassen. Am 10. März 2026 wurde das nationale Tiergesundheitsgesetz modifiziert, woraufhin am 11. März 2026 eine völlig neue Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) in Kraft trat. Diese Novelle bringt konkrete Verschärfungen für die Meldepraxis mit sich.
Für uns Imker bedeutet das: Im Verdachtsfall müssen den Behörden ab sofort noch präzisere Daten übermittelt werden. Dazu gehören neben dem genauen Standort auch die exakte Anzahl der jeweils betroffenen Bienenvölker. Das neue Recht soll durch eine schnellere digitale Erfassung verhindern, dass sich Hotspots unbemerkt ausbreiten. Ein Grund mehr, sich absolut lückenlos an die Spielregeln zu halten.
Rechtliche Grundlagen: Meldepflicht vs. Anzeigepflicht
Beim Thema Recht und Gesetz schalten viele Freizeitimker am liebsten direkt ab. Keine Sorge, wir dröseln das ganz praxisnah und verständlich auf. Wer Bienen hält, stolpert unweigerlich über zwei Begriffe, die oft verwechselt werden: die allgemeine Meldepflicht und die akute Anzeigepflicht. Obwohl beide Begriffe ähnlich klingen, unterscheiden sie sich in ihrer rechtlichen Konsequenz massiv.
| Kriterium | Allgemeine Meldepflicht | Akute Anzeigepflicht |
| Zeitpunkt | Permanent (bei Beginn der Haltung & jährlich) | Unverzüglich (schon bei bloßem Verdacht) |
| Inhalt | Erfassung des Ist-Zustands und der Völkerzahl | Meldung einer gefährlichen Ausbruchs-Seuche |
| Behörde | Veterinäramt & Tierseuchenkasse | Zuständiges lokales Veterinäramt |
Der feine Unterschied im Gesetz
Die allgemeine Meldepflicht betrifft vor allem den bürokratischen Ist-Zustand deiner Imkerei. Nach § 1a der bundesweit gültigen Bienenseuchenverordnung muss jeder, der Bienen hält, dies spätestens mit dem Beginn der Haltung der zuständigen Behörde melden. In Nordrhein-Westfalen ist das dein lokales Veterinäramt. Gleichzeitig ist die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse NRW Bienen eine gesetzliche Pflicht. Hierbei geht es um die lückenlose Erfassung der Bestände, damit die Behörden im Ernstfall wissen, wo überhaupt Völker in der Landschaft stehen.
Die akute Anzeigepflicht greift hingegen, wenn Gefahr im Verzug ist. Wenn der Verdacht oder der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Seuche vorliegt, musst du dies unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – dem Veterinäramt melden. Das Gesetz duldet hier kein Abwarten oder „selber Herumdoktoren“. Das Ziel ist eine schnelle, behördlich koordinierte Eindämmung, um einen flächendeckenden Ausbruch zu verhindern.
Anmeldung in NRW: So läuft es praktisch
Wenn du im Kreis Herford oder der Umgebung imkerst, führt dein erster Weg zur Kreisverwaltung Herford (Abteilung Veterinärwesen). Dort erhältst du deine offizielle Registriernummer. Gleichzeitig meldest du deine Völkerzahl der Tierseuchenkasse NRW.
Das kostet nur einen kleinen jährlichen Beitrag pro Volk, sichert dich aber im Ernstfall finanziell ab. Sollte dein Stand jemals wegen einer Seuche geräumt werden müssen, leistet die Tierseuchenkasse unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung. Ohne vorherige Anmeldung gehst du im Schadensfall jedoch komplett leer aus.
Die anzeigepflichtigen Hauptseuchen im Detail
Kommen wir zu den Krankheiten, bei denen sofort die Alarmglocken schrillen müssen. Wenn du eines dieser Schadbilder an deinem Stand bemerkst, bist du gesetzlich verpflichtet, das Veterinäramt unverzüglich zu informieren.
1. Amerikanische Faulbrut (AFB) – Der Albtraum im Brutnest
Die Amerikanische Faulbrut ist in NRW und bundesweit die am meisten gefürchtete bakterielle Infektion. Verursacht wird sie durch das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae. Wichtig zu wissen: Die AFB ist eine reine Brutkrankheit. Den erwachsenen Bienen schadet das Bakterium nicht, sie übertragen die Sporen lediglich unbemerkt im Volk.

Symptome und Erkennung im Volk:
- Lückenhaftes Brutbild: Das Brutnest sieht nicht mehr kompakt aus, sondern gleicht einem Schweizer Käse („Schrotschuss-Brutbild“).
- Veränderte Zelldeckel: Die Deckel der Brutzellen sind eingesunken, feucht-dunkel verfärbt oder weisen unregelmäßige Löcher auf.
- Die Streichholzprobe: Das ist dein wichtigstes Diagnosewerkzeug am Stand. Siehst du einen verdächtigen, eingesunkenen Zelldeckel, öffne ihn vorsichtig mit einem Streichholz oder Zahnstocher und rühre in der Zelle.
[Verdächtige Zelle] ➔ [Streichholz einführen & rühren] ➔ [Zäher brauner Schleimfaden] = AFB-Verdacht!
Wenn du das Holz herausziehst und sich ein zäher, kaffeebrauner Schleim fadenförmig herausziehen lässt, steht der Verdacht auf AFB im Raum. Zudem verströmt das Volk in einem fortgeschrittenen Stadium einen leimartigen, sauren Geruch.
Der sichere Nachweis: Die Futterkranzprobe
Um die Sporen zu entdecken, bevor die Krankheit klinisch ausbricht, nutzen wir die Futterkranzprobe Nordrhein-Westfalen. Dabei entnimmst du eine Honig- oder Futterprobe direkt aus der Umgebung des Brutnestes und schickst sie an ein Labor. Viele Vereine, wie der Imkerverein Herford, organisieren regelmäßig Sammelüberwachungen, um die Stände im Kreis seuchenfrei zu halten.
2. Kleiner Beutenkäfer (Aethina tumida) – Der invasive Einwanderer
Der Kleine Beutenkäfer stammt ursprünglich aus Afrika und breitet sich seit einigen Jahren im südeuropäischen Raum aus. In Deutschland ist er glücklicherweise noch nicht dauerhaft etabliert, weshalb hier ein extrem strenges Frühwarnsystem greift.
Das Schadbild ist verheerend: Der Käfer selbst und vor allem seine Larven fressen sich durch Pollen, Honig und Brut. Sie zerstören das Wabenwerk vollständig. Die Larven verunreinigen den Honig mit ihren Ausscheidungen, was zu einer schnellen Gärung führt. Der Honig fängt an zu schäumen und riecht intensiv nach faulen Orangen. Wenn du einen kleinen, dunkelbraunen bis schwarzen Käfer auf den Waben siehst, der extrem schnell vor dem Licht flieht: Sofort sichern und der Kreisverwaltung melden!
3. Tropilaelaps-Milbe – Die asiatische Gefahr
Die Tropilaelaps-Milbe ist eine parasitäre Milbe aus Asien, die unseren heimischen Bienen gefährlich werden kann. Sie verhält sich ähnlich wie die Varroamilbe, vermehrt sich jedoch noch schneller.
| Merkmal | Varroa-Milbe | Tropilaelaps-Milbe |
| Körperform | Eher rundlich und breit | Deutlich schmaler und länglich |
| Agilität | Bewegt sich eher träge | Läuft extrem flink über die Waben |
| Brutabhängigkeit | Überlebt wochenlang ohne Brut | Stirbt außerhalb der Brut nach wenigen Tagen |
Da sie zwingend auf verdeckelte Brut zur Vermehrung angewiesen ist, wäre eine Brutpause eine biologische Bekämpfungsmethode. Dennoch bleibt sie absolut anzeigepflichtig, sobald ein Verdacht besteht.
Das Dauerthema Varroa: Der rechtliche Sonderstatus
Jetzt kommen wir zu einem Punkt, der bei vielen Imkerkollegen regelmäßig für Verwirrung sorgt: die Varroa-Milbe (Varroa destructor) und die durch sie ausgelöste Varroose. In der Bienenseuchenverordnung wird die Varroose in § 1a separat aufgeführt.
Streng rechtlich gesehen ist der Befall mit der Varroamilbe in Deutschland flächendeckend vorhanden. Du musst also nicht beim Fund einer einzelnen Milbe zum Telefon greifen und die Kreisverwaltung Herford anrufen. Die rechtliche Pflicht verlangt von uns jedoch zweierlei:

Makroaufnahme einer weißen, karierten Diagnosewindel (Bodeneinlage für Bienenbeuten) zur Varroa-Kontrolle. Im Fokus liegen drei große, rötlich-braune, ovale Varroamilben (Varroa destructor) mit deutlich sichtbaren Beinen. Im Hintergrund und in den Zwischenräumen des Rasters sind weitere, teils kleinere Milben sowie Gemüll-Reste und der Schriftzug „DIAGNOSEWINDEL zur Varroa-Kontrolle“ zu sehen.
- Die Bestandsmeldung: Bei der jährlichen Meldung deines Bienenbestandes beim Veterinäramt bestätigst du indirekt, dass du deine Völker ordnungsgemäß gegen Varroa behandelst.
- Die Behandlungspflicht: Du bist gesetzlich verpflichtet, die Varroa im Sinne einer ordnungsgemäßen imkerlichen Praxis zu bekämpfen.
Wer seine Völker unbehandelt eingehen lässt, riskiert nicht nur den Tod der eigenen Bienen. Er gefährdet durch die abfliegenden Milben (Reinvasion) alle Imker in der Nachbarschaft. Die konsequente Diagnose mittels Gemülldiagnose (Windelkontrolle) oder der Varroa-Puderzucker-Methode ist Pflicht. Nutze nur die vom LANUK NRW zugelassenen Behandlungsmethoden wie Ameisensäure, Oxalsäure oder Milchsäure und trage jede Behandlung sauber in dein Bestandsbuch ein.
Praxis-Leitfaden: Was passiert im AFB-Ernstfall?
Der schlimmste Fall ist eingetreten: Deine Streichholzprobe war positiv oder du hast ein völlig untypisches Schadbild im Kasten. Keine Panik! Behörden und Vereine arbeiten hier Hand in Hand.
1. Ruhe bewahren und Stand sperren: Sofortmaßnahme.
Verstelle ab sofort keine Völker mehr, verkaufe keine Königinnen und entnehme kein Material vom Stand. Alles bleibt genau so, wie es ist, um die Infektionskette zu unterbrechen.
2. Veterinäramt kontaktieren: Innerhalb von 24 Stunden.
Melde deinen Verdacht unverzüglich der Kreisverwaltung Herford (Abteilung Veterinärwesen). Seit dem neuen März-Gesetz von 2026 musst du hierbei direkt die genaue Anzahl der potenziell betroffenen Völker angeben.
3. Den Amtsvet-Termin absolvieren: Behördenprüfung.
Ein Amtstierarzt oder ein beauftragter Bienensachverständiger kommt zu deinem Stand, um offizielle Proben zu nehmen. Bis zum offiziellen Laborergebnis gilt dein Stand rechtlich als „verdächtig“ und bleibt für den Bienenverkehr gesperrt.
4. Sanierung im Sperrbezirk: Nach dem Befund.
Bestätigt sich der Verdacht (z. B. auf AFB), wird ein Sperrbezirk eingerichtet. Betroffene Völker werden oft über das Kunstschwarmverfahren saniert, infiziertes Altwabenmaterial wird unter behördlicher Aufsicht vernichtet.
Fazit: Transparenz schützt unsere Bienen
Das Veterinäramt ist bei Tierseuchen kein Gegner, der Strafzettel verteilen will. Es ist der wichtigste Partner, um die Gesundheit unserer Völker im Kreis Herford und ganz Ostwestfalen-Lippe (OWL) zu sichern. Das Verschweigen von Krankheiten aus Angst oder Scham führt nur dazu, dass sich Seuchen im Verborgenen weiter ausbreiten. Am Ende ist der Schaden für alle Beteiligten umso größer.
Indem wir unsere Völker pünktlich anmelden, die neuen Richtlinien der Tierseuchenmeldeverordnung ab März 2026 beachten, regelmäßige Futterkranzproben ziehen und bei Verdachtsmomenten mutig und transparent handeln, sichern wir das Überleben unserer Honigbienen. Halte die Augen bei der Wabenkontrolle offen, tausche dich im Verein aus und scheue dich nicht, bei Unsicherheiten erfahrene Bienensachverständige um Rat zu fragen. Gemeinsam halten wir unsere Region seuchenfrei!
Meta-Title (54 Zeichen): Bienenseuchenverordnung Imker: Pflichten & Praxis 2026



