
Der Landschaftsplan des Kreises Herford verbindet Naturschutz, Biotopverbund und Klimaschutz mit den Belangen der Imkerei. Die Grafik zeigt Schutzgebiete, ökologische Aufwertungsmaßnahmen und die Rahmenbedingungen für die Aufstellung von Bienenvölkern. KI generiert Rainer Rockstroh
Die Natur- und Kulturlandschaft im Ravensberger Hügelland steht vor einer umfassenden ökologischen Neuausrichtung. Der aktuelle Vorentwurf zur Neuaufstellung für den Landschaftsplan Kreis Herford stellt die rechtlichen Weichen, um die biologische Vielfalt langfristig zu sichern und dem Klimawandel aktiv zu begegnen. Für die lokale Imkerei bringt dieses weitreichende Regelwerk sowohl große Chancen durch verbesserten Naturschutz als auch konkrete Verhaltensregeln im Umgang mit geschützten Flächen mit sich. Imker müssen sich jetzt auf veränderte Vorgaben für Standplätze und Sonderrechte einstellen.
In diesem Artikel
Was ändert sich durch den neuen Landschaftsplan Kreis Herford für die Bienenhaltung?
Der neue Landschaftsplan Kreis Herford modernisiert die Regeln für das Aufstellen von Bienenvölkern in Schutzgebieten grundlegend und setzt auf eine konsequente Mobilisierung der Imkerei. Feste Bienenhäuser sind im Außenbereich künftig flächendeckend verboten, während das zeitweise Aufstellen mobiler Bienenstände in den meisten Schutzgebieten erlaubt bleibt. Diese rechtliche Neuausrichtung schützt das Landschaftsbild und sorgt gleichzeitig für eine dynamische Anpassung an das trachtbiologische Angebot.

Die Verordnung unterscheidet dabei strikt nach dem spezifischen Schutzstatus der jeweiligen Fläche. Imker müssen die genauen Grenzen von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kennen, um rechtssicher zu imkern. Jede Schutzkategorie verbindet den Insektenschutz mit klaren Eigentümerpflichten und imkerlichen Privilegien.
Durch diese klare Strukturierung schafft der Landschaftsplan Kreis Herford Planungssicherheit für die kommenden Jahrzehnte. Die Bestimmungen harmonisieren die traditionsreiche Bienenhaltung mit den aktuellen Anforderungen des europäischen und nationalen Artenschutzes. Das Regelwerk verlangt von der Imkerschaft Anpassungsfähigkeit, bietet aber gleichzeitig einen verbesserten Schutz der Lebensräume.
Wie viele Bienenvölker sind in Naturschutzgebieten erlaubt?
In Naturschutzgebieten (NSG) gilt laut den besonderen Festsetzungen des Entwurfs eine strikte Obergrenze von maximal 7 Bienenvölkern pro Imker. Dieses Kontingent ist exklusiv für das zeitweise Aufstellen vorgesehen und an die Nutzung mobiler Anlagen gebunden. Ortsfeste Anlagen sind in diesen sensiblen Ökosystemen komplett ausgeschlossen, um den Druck auf die Wildbienenfauna zu minimieren.
Erlaubt sind ausschließlich folgende mobile Infrastrukturen:

- Transportable Wanderbeuten ohne festes Fundament
- Zugelassene Beutenwagen für den flexiblen Transport
- Mobile Wanderstative, die sich rückstandslos entfernen lassen
Diese Beschränkung basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Konkurrenzverhalten zwischen Honigbienen und spezialisierten Wildbienenarten. Der Landschaftsplan Kreis Herford reguliert die Dichte der Honigbienen in den Kernzonen des Naturschutzes gezielt, um Nahrungskonkurrenz in trachtarmen Zeiten zu verhindern. Für Wanderimker bedeutet dies, dass sie ihre Stellplätze im Vorfeld exakt planen und mit den zuständigen Behörden abstimmen müssen.
Die Einhaltung der Obergrenze wird von der Unteren Naturschutzbehörde überwacht. Verstöße gegen die Völkerzahl in den ausgewiesenen Naturschutzgebieten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Imker sind verpflichtet, sich vor dem Anwandern über die genauen Flurstücke und deren Schutzstatus zu informieren.
Welche Regeln gelten für das Aufstellen von Bienenständen in Landschaftsschutzgebieten?
In Landschaftsschutzgebieten (LSG) und geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) ist das zeitweise Aufstellen mobiler Bienenstände generell ohne eine starre Obergrenze für die Völkerzahl zulässig. Der Landschaftsplan Kreis Herford zeigt sich in diesen Zonen imkerfreundlich und verzichtet auf die restriktiven Vorgaben, die für Naturschutzgebiete gelten. Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der Erhaltung des Landschaftscharakters bei gleichzeitiger Ermöglichung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen und imkerlichen Nutzung.
Trotz der fehlenden Deckelung der Völkerzahl müssen Imker auch in Landschaftsschutzgebieten die allgemeinen Schutzziele beachten. Das Aufstellen darf die natürlichen Funktionen des Bodens und der Vegetation nicht nachhaltig beeinträchtigen. Die Flexibilität in den LSG-Zonen ermöglicht es den lokalen Imkern, gezielt auf Massentrachten wie die Rapsblüte oder die Lindenblüte zu reagieren.
Diese Regelung stärkt die Rolle der Imkerschaft bei der flächendeckenden Bestäubung der Kulturlandschaft im Ravensberger Hügelland. Da der Großteil der Regionsfläche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, bleibt der Spielraum für die Bienenhaltung enorm groß. Die Kooperation mit privaten Grundstückseigentümern und Landwirten bleibt hierfür die rechtliche Basis.
Warum gilt ein striktes Bauverbot für feste Bienenhäuser im Außenbereich?
Das Errichten von festen, dauerhaften Bienenhäusern oder stationären Fundamenten ist im gesamten Außenbereich nach Ziffer 2.1 des Landschaftsplans konsequent verboten. Dieses Verbot greift unabhängig davon, ob eine solche Anlage nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) eigentlich verfahrensfrei wäre. Das primäre Ziel des Verbots ist der Schutz des unverbauten Landschaftsbildes und die Verhinderung einer schleichenden Zersiedelung der Natur.
Stationäre Bienenhäuser gelten baurechtlich als Eingriff in den Außenbereich, der im neuen Konzept keine Privilegierung mehr erfährt. Bereits bestehende, legal errichtete Bienenhäuser genießen in der Regel einen passiven Bestandsschutz, dürfen jedoch nicht erweitert oder baulich verändert werden. Bei Aufgabe der imkerlichen Nutzung erlischt dieser Schutz, was den Rückbau der Anlage zur Folge hat.
Die Imkerei der Zukunft im Kreis Herford ist somit per Verordnung rechtlich mobil. Diese Maßnahme zwingt Imker zum Umdenken weg von der klassischen Magazinimkerei im festen Bienenhaus hin zu wetterfesten, freistehenden Beutensystemen. Moderne Schutzbeschichtungen und Diebstahlsicherungen sichern die mobilen Einheiten auf den offenen Standplätzen.
Welche Sonderrechte haben Imker beim Betreten und Befahren von Schutzgebieten?
Imker besitzen das ausdrückliche Sonderrecht, geschützte Flächen (NSG, LSG und LB) zum Zweck der Aufstellung und Betreuung ihrer Bienenvolkbestände zu betreten und mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Diese wichtige Ausnahme ist direkt im Verordnungstext verankert und befreit Imker von den allgemeinen Betretungs- und Befahrungsverboten des Landschaftsplans. Das Privileg sichert die fachgerechte imkerliche Praxis unter Einhaltung des Tierwohls.
Das Befahren ist an klare Bedingungen geknüpft, die Imker zwingend einhalten müssen:
- Die Fahrt muss direkt der Bienenvölker-Betreuung dienen (z. B. Varroabehandlung, Honigernte, Fütterung).
- Es müssen primär vorhandene landwirtschaftliche Wege und Fahrspuren genutzt werden.
- Die Beeinträchtigung der umliegenden Vegetation ist auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
- Das unberechtigte Parken von Transportfahrzeugen über den reinen Arbeitszeitraum hinaus ist untersagt.
Dieses Sonderrecht ist essenziell für die Tierseuchenbekämpfung, da der Ausbruch von Krankheiten wie der Amerikanischen Faulbrut ein schnelles Eingreifen direkt am Bienenstand erfordert. Auch der regelmäßige Transport von schweren Honigräumen und Futterzargen ist ohne das Befahrungsrecht unmöglich. Imker müssen im Zweifelsfall ihren gültigen Imkerausweis oder den Nachweis des Veterinäramtes mitführen, um sich gegenüber den Rangern und Naturschutzbehörden auszuweisen.
Wie profitieren Honigbienen vom neuen Biozid-Verbot und Trachtschutz?
Der neue Landschaftsplan Kreis Herford verbessert das Trachtangebot und die Reinheit des Honigs durch weitreichende chemische Anwendungsverbote in allen sensiblen Zonen drastisch. Das strikte Vorgehen gegen Pestizide und Biozide minimiert das Risiko von Völkerverlusten durch Spritzmittelschäden im gesamten Bienenjahr. Für Honigbienen bedeutet dies ein sauberes, kontinuierliches und abwechslungsreiches Nahrungsangebot vom Frühjahrsaustrieb bis in den Spätsommer.
Wo genau gilt das Pestizidverbot im Wald?
In forstlichen Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Bioziden ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde komplett untersagt. Dieses Verbot schützt das sensible Gleichgewicht der Waldinsekten und verhindert den Eintrag von Schadstoffen in die Waldtracht. Zudem ist die Ausbringung von Pestiziden im unmittelbaren Kronentraufbereich geschützter alter Bäume und Naturdenkmale verboten, wodurch Altholzinseln als sichere Rückzugsorte für Bestäuber erhalten bleiben.
Was bedeuten die pestizidfreien Pufferzonen an Gewässern?
Der Entwurf sieht die verpflichtende Anlage von flächendeckend 10 Meter breiten, vollkommen pestizid- und düngerfreien Uferrandstreifen entlang aller Fließgewässer vor. Diese Pufferzonen verhindern den Eintrag von Agrochemikalien in die Gewässer, welche die Bienen als vitale Wasserquelle für die Brutkühlung nutzen. Auf diesen Streifen entwickeln sich natürliche Wildkräuter- und Staudenfluren, die eine verlässliche Überbrückungstracht in den kritischen Sommermonaten bieten.
Wie verbessert der Vertragsnaturschutz das Nahrungsangebot für Bienen?

Über den geplanten Vertragsnaturschutz setzt der Kreis Herford verstärkt auf die gezielte Förderung von rotierenden Blühstreifen und die Extensivierung von Magergrünland. Landwirte erhalten finanzielle Ausgleiche für den Verzicht auf dichte Mahdrhythmen und Düngung, was die Artenvielfalt von Wildkräutern explizit erhöht. Für die Honigbienen im Kreisgebiet resultiert daraus eine kontinuierliche Nektar- und Pollenversorgung, die den gefürchteten Einbruch des Trachtflugs nach der Rapsblüte effektiv verhindert.

Welche Hotspots für Wildbienen schützt der Landschaftsplan Kreis Herford?
Neben der Honigbiene nimmt der Landschaftsplan Kreis Herford die bedrohten, solitären Wildbienenarten besonders in den Fokus und weist dafür spezifische Schutzareale aus. Diese Hotspots zeichnen sich durch einzigartige Boden- und Vegetationsstrukturen aus, die strengen Schutzauflagen unterliegen. Das Ziel ist die Erhaltung von Nistplätzen und hochspezialisierten Futterpflanzen, die für das Überleben der Wildbienenpopulationen essenziell sind.
Warum ist der Doberg in Bünde von größter Bedeutung für Wildbienen?
Der Doberg in Bünde ist mit seinen vegetationsfreien Mergelsteilwänden, Halbtrockenrasen und mageren Grünlandbeständen ein Lebensraum von herausragender Bedeutung für die Wildbienenfauna. Die offenen, sonnenexponierten Bodenstrukturen bieten ideale Bedingungen für im Boden grabende Wildbienenarten, die dort ihre Brutröhren anlegen. Der Landschaftsplan sichert diese Freiflächen vor Überwucherung und menschlichen Eingriffen, um die sensiblen Nistbiotope dauerhaft zu erhalten.
Was macht den Selberg in Vlotho zu einem wertvollen Heide-Biotop?
Der Selberg in Vlotho beherbergt die wertvollste und größte zusammenhängende Wacholder- und Calluna-Heidefläche im gesamten Kreisgebiet. Dieses Biotop ist die Heimat einer extrem individuenreichen und hochgradig spezialisierten Wildbienenpopulation, die auf die Heidekrautgewächse als Pollenquelle angewiesen ist. Die Pflegekonzepte des Landschaftsplans sehen eine gezielte Beweidung und Entkusselung vor, um den Fortbestand dieses einzigartigen Ökosystems im Ravensberger Hügelland zu sichern.
Wie können sich Imkervereine aktiv in das Verfahren einbringen?
Die lokalen Imkervereine im Kreis Herford müssen das laufende Verfahren zur Neuaufstellung aktiv nutzen, um die Interessen der Bienenhaltung nachhaltig in den finalen Verordnungstext einzubringen. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bürgerbeteiligung und der Träger öffentlicher Belange können offizielle Stellungnahmen eingereicht werden. Dies ist das wichtigste Instrument, um praxisferne Regelungen abzuwenden und Anpassungen bei den Standplatzobergrenzen einzufordern.
Die Imkervereine sollten gemeinschaftlich folgende Kernpunkte im Beteiligungsverfahren einbringen:
- Forderung nach klaren, unbürokratischen Ausnahmeregelungen bei akuten Tierseuchenausbrüchen.
- Präzisierung des Begriffs der „zeitweisen Aufstellung“, um Planungssicherheit für die Überwinterung zu schaffen.
- Ausweitung von staatlich geförderten Blühflächen im direkten Umkreis registrierter Bienenstände.
- Einrichtung eines permanenten Dialogs zwischen den Imkervereinen und der Unteren Naturschutzbehörde.
Die Fristen für die Einreichung von Einwendungen sind strikt einzuhalten. Eine starke, fachlich fundierte Stimme der organisierten Imkerschaft stellt sicher, dass der Naturschutz nicht über die Köpfe der Praktiker hinweg beschlossen wird. Die imkerliche Expertise ist unerlässlich, um Theorie und Naturschutzpraxis auf kommunaler Ebene erfolgreich zu verzahnen.
Fazit: Naturschutz und Imkerei als starke Partner im Ravensberger Hügelland
Der Vorentwurf für den Landschaftsplan Kreis Herford beweist eindeutig, dass moderner Naturschutz und eine nachhaltige, mobile Imkerei keine Widersacher sind, sondern Hand in Hand gehen müssen. Während die Restriktionen bezüglich fester Bienenhäuser und die Völkerlimits in den Naturschutzgebieten klare Grenzen setzen, profitiert die Imkerei flächendeckend von den ambitionierten Pestizidverboten und den neuen Blühstrukturen. Die Zukunft der regionalen Bienenhaltung im Ravensberger Hügelland wird durch dieses Regelwerk ökologisch aufgewertet und langfristig gesichert.
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